Präambel
Die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig unterstützt die Freiheit der Presse und damit auch die Erinnerung an den Herbst 1989 durch die jährliche Vergabe des “Preises für die Freiheit und Zukunft der Medien“. Dieser Preis wird an Journalistinnen und Journalisten, Medienschaffende, Verlegerinnen und Verleger, aber auch Medieninstitutionen verliehen, die sich mit Risikobereitschaft, hohem persönlichem Engagement, mit Beharrlichkeit und demokratischer Überzeugung für die Sicherung und Entwicklung der Pressefreiheit einsetzen.
1. Allgemeine Grundsätze
(1) Der Preis wird in der Regel an eine/n Preisträger/in vergeben und das Preisgeld pro Preisträger/in ist auf maximal 10.000 Euro begrenzt.
(2) Die Preisverleihung findet einmal im Jahr statt.
(3) Der Preis wird öffentlich ausgeschrieben. Damit ist eine Verpflichtung zur Vergabe des Preises im Jahr der Ausschreibung verbunden.
2. Vorschlagsbedingungen
(1) Vorschlagsrecht für Kandidatinnen und Kandidaten des Preises hat jede natürliche und juristische Person. Es gibt keine regionalen Einschränkungen.
(2) Der Vorschlag erfolgt jeweils durch Einreichung des Vor- und Zunamens und des Herkunftslandes des Kandidaten bzw. der Kandidatin, die eine eindeutige Identifizierung der Person bzw. Institution zulässt.
(3) Der Vorschlag ist mit biographischen Daten, einer kurzen formlosen Begründung, nach Möglichkeit mit Veröffentlichungen und ausgewählten Presseartikeln bzw. Pressestimmen einzureichen.
(4) Die Unterlagen sind bis zum 28./29. Februar des jeweiligen Jahres der Verleihung an folgende Adresse zu senden:
Medienstiftung der Sparkasse Leipzig
Preis für die Freiheit und Zukunft der Medien
Menckestraße 27
D-04155 Leipzig
oder
info@leipziger-medienstiftung.de
(5) Die Einreichungsunterlagen sind nicht versichert. Mit der Einreichung stellt der Vorschlagende die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig von allen Ansprüchen frei.
3. Jury
(1) Die Jury für die Wahl des „Preises für die Freiheit und Zukunft der Medien“ setzt sich zusammen aus dem Stiftungsrat und dem Vorstand der Medienstiftung der Sparkasse Leipzig.
(2) Die Jury ist an Weisungen nicht gebunden und in ihrer Entscheidung unabhängig.
(3) Die Sitzungen der Jury sind nicht öffentlich und können auch online/hybrid durchgeführt werden. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. bei dessen Verhinderung der Stellvertreter an der beschlussfassenden Sitzung teilnehmen. Ein verhindertes Jurymitglied kann, mit schriftlicher Erklärung an den Stiftungsratsvorsitzenden einen der Kandidaten benennen. Die Nennung gilt nur für den 1. Wahlgang gem. § 6 Abs. 2 und 3.
(4) Die Entscheidung der Jury ist endgültig. Sie ist schriftlich zu begründen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Nominierungskriterien
(1) Dieser Preis ist insbesondere für Journalistinnen und Journalisten, Medienschaffende, Verlegerinnen und Verleger, aber auch für Medieninstitutionen gedacht, die sich mit Risikobereitschaft, hohem persönlichem Engagement, mit Beharrlichkeit und demokratischer Überzeugung für die Sicherung und Entwicklung der Pressefreiheit einsetzen.
Nominiert werden kann, wer die Sicherung und Entwicklung der Pressefreiheit stärkt und Missstände aufklärt, trotz aller Widerstände, Erschwernisse und etwaiger nennenswerter persönlicher Risiken. Dabei wiegt der Einsatz für die Pressefreiheit mehr als das persönliche Renommee.
(2) Die auszuzeichnende Leistung laut der Nominierungskriterien
- gilt als ein Beitrag zur Stärkung der Pressefreiheit, etwa, indem Widerstände überwunden werden mussten,
- verlangt zugleich auch eine journalistische und/oder publizistische Qualität,
- zeigt ein weit überdurchschnittliches Engagement,
- muss sich auf einen relevanten oder bemerkenswerten Gegenstand von allgemeinem Interesse beziehen und
- berücksichtigt weitere besonders zu bewertende Faktoren, wie zum Beispiel die herausragende Umsetzung in einem beispielgebenden Sinn.
5. Nominierungsverfahren
Die Auswahl erfolgt in einem zweifachen Prüfverfahren mit festgelegten Kriterien gem. § 4 Abs. 2. Die Kandidaten und Kandidatinnen durchlaufen zunächst ein Gutachterverfahren. Danach wählt die Jury den/die Preisträger/in aus. Das Ergebnis des Gutachtens wird mit den Plätzen 1-3 des Rankings im Wahlverfahren (§ 6) berücksichtigt. Es hat darüber hinaus Empfehlungscharakter.
(1) Für das Gutachterverfahren gewinnt die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig einen renommierten Gutachter/eine renommierte Gutachterin aus dem Bereich Journalistik und Medien.
(2) Der Gutachter/die Gutachterin prüft, ob die eingereichten Kandidaturen den Normierungskriterien aus § 4 Abs. 2 entsprechen und erstellt ein unabhängiges Gutachten.
(3) Das Gutachten umfasst eine detaillierte Überprüfungsrecherche aller Kandidatinnen und Kandidaten anhand der eingereichten Unterlagen (bspw. Exposees, Artikel, Berichte, Sendungen). Auf der Recherche basierend enthält das Gutachten ein Ranking sowie Empfehlungen zu den preiswürdigsten Nominationen.
(4) Für jedes der Kriterien aus § 4 Abs. 2 kann das Gutachterteam auf der Grundlage gründlicher Recherche bis zu zehn Punkte vergeben. Ein Kandidat kann also maximal 50 Punkte erreichen.
(5) Das Gutachten wird der Jury mindestens drei Wochen vor der Jurysitzung zur Vorbereitung einer Entscheidung zugestellt.
6. Wahlverfahren
(1) Die Entscheidung über die Preisvergabe trifft die Jury in einem mehrstufigen Abstimmungsprozess. Nach jedem Wahlgang begründen die Jurymitglieder die Entscheidung für ihre Favoriten. Die 3 gemäß Gutachten (§ 5) Erstplatzierten gelten im ersten Wahlgang automatisch als gesetzt.
(2) Im ersten Wahlgang hat jedes Jurymitglied bis zu drei 3 Stimmen, die auf 3 Kandidaten verteilt werden. Dabei erhält jeder genannte Kandidat je nur eine Stimme.
(3) Im zweiten Wahlgang, der „engeren Wahl“, hat jedes Jurymitglied nur eine Stimme. Am zweiten Wahlgang nehmen nur die 5 Erstplatzierten des ersten Wahlganges teil. Weitere Kandidaten für diesen Wahlgang werden nur bei Stimmengleichheit berücksichtigt.
(4) Die Entscheidung, wer den Preis erhält (auch, ob es einen oder mehrere Preisträger geben soll), erfolgt am Ende des zweiten Wahlganges mit qualifizierter Mehrheit (2/3 der Stimmen). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
(5) In der Regel geht der Preis an eine/n Preisträger/in. Es ist aber auch eine Vergabe an mehrere Preisträger möglich.
(6) Es liegt im Ermessen der Jury, preiswürdige Kandidatinnen und Kandidaten für das Folgejahr erneut zu nominieren.
(7) Für den Fall, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin den Preis nicht annimmt, bestimmt die Jury einen nachrückenden Preisträger in der Reihenfolge der Stimmen.
(8) In besonderen Fällen ist die Wahl per Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich, sofern alle Jurymitglieder dem Verfahren zustimmen und eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Jurymitglieder der Wahl zustimmt.
(9) Die Art und Weise der Bekanntgabe des/der Preisträger/in liegt im Ermessen der Jury und richtet sich nach den jeweiligen Umständen, bspw. der etwaigen Gefährdung der/s Preisträgers.
7. Preisverleihung
(1) Die feierliche Preisverleihung findet in der Regel im „Mediencampus Villa Ida“ statt.
(2) Die Preisverleihung findet in der Regel am 8. Oktober statt, dem Vortag des für den Leipziger Herbst 1989 so entscheidenden 9. Oktober.
(3) Der Preis wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden der Medienstiftung der Sparkasse Leipzig überreicht. Sollte einer von beiden verhindert sein, regelt der Vorstand der Medienstiftung der Sparkasse Leipzig die Vertretung bei der Preisvergabe. Vorzugsweise soll der jeweilige Vertreter Mitglied des Stiftungsrates bzw. des Vorstandes sein.
(4) Die Übergabe des Preises erfolgt persönlich an den Preisträger bzw. die Preisträgerin. Ausnahmen von dieser Regelung trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Preisträger bzw. der Preisträgerin. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(5) Das Preisgeld wird dem Preisträger bzw. der Preisträgerin in der vereinbarten Weise von der Medienstiftung der Sparkasse Leipzig übereignet. Die Übereignung des Preisgeldes erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des Preisträgers. Die Bankverbindung übermittelt der Preisträger der Medienstiftung mit der Erklärung zur Annahme des Preises. In begründeten Ausnahmefällen ist nach intensiver Prüfung eine Barauszahlung an den Preisträger bzw. die Preisträgerin oder aber eine Überweisung auf das Konto eines Vertreters des Preisträgers bzw. der Preisträgerin bzw. eine Barauszahlung an einen Vertreter des Preisträgers bzw. der Preisträgerin möglich. Der Anspruch auf Übereignung des Preisgeldes erlischt mit Ablauf des dritten Jahres nach Preisverleihung.
Leipzig, 11.12.2024