Am 25. Mai 2009 haben 48 Chefredakteure und leitende Journalisten aus 19 Staaten in Hamburg die “Europäische Charta für Pressefreiheit” beschlossen und unterzeichnet.
Sie formuliert in zehn Artikeln Grundsätze für die Freiheit der Medien gegenüber staatlichen Eingriffen, insbesondere für den Schutz vor Überwachungen, Lauschaktionen und Durchsuchungen von Redaktionen und Computern sowie für den freien Zugang von Journalisten und Bürgern zu allen in- und ausländischen Informationsquellen.
Das Ziel soll sein, der Charta in ganz Europa Geltung zu verschaffen und ihre Anerkennung zur Bedingung bei EU-Erweiterungsverhandlungen zu machen. Die Charta wurde am 9. Juni 2009 der EU-Kommission in Brüssel und am 26. Oktober 2009 dem Europarat in Luxemburg übergeben.
Europäische Charta für Pressefreiheit
Art. 1
Die Freiheit der Presse ist lebenswichtig für eine demokratische
Gesellschaft. Journalistische Medien aller Art zu achten und zu
schützen, ihre Vielfalt sowie ihre politischen, sozialen und kulturellen
Aufgaben zu respektieren, ist Auftrag aller staatlichen Macht.
Art. 2
Zensur ist untersagt. Unabhängiger Journalismus in allen Medien ist frei
von Verfolgung und Repressalien, ohne politische oder regulierende
Eingriffe des Staates zu garantieren. Presse und Online-Medien dürfen
nicht staatlicher Lizenzierung unterworfen werden.
Art. 3
Das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von
Informationen und Meinungen darf nicht bedroht, eingeschränkt oder unter
Strafe gestellt werden.
Art. 4
Der Schutz journalistischer Quellen ist strikt zu wahren. Durchsuchungen
von Redaktionen und anderen Räumlichkeiten von Journalisten sowie
Überwachungen und Lauschaktionen mit dem Zweck, Informationsquellen
ausfindig zu machen oder das Redaktionsgeheimnis zu brechen, sind
unzulässig.
Art. 5
Alle Staaten haben sicherzustellen, dass Medien bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben den vollen Schutz eines unabhängigen Gerichtssystems, der
Gesetze und der Behörden genießen. Das gilt insbesondere für die Abwehr
von Belästigungen und Angriffen auf Leib und Leben von Journalisten und
deren Mitarbeitern. Bedrohungen oder Verletzungen dieser Rechte sind
sorgfältig zu untersuchen und durch die Justiz zu ahnden.
Art. 6
Die wirtschaftliche Existenz von Medien darf durch staatliche oder
staatlich beeinflusste Institutionen oder andere Organisationen nicht
gefährdet werden. Auch die Androhung von wirtschaftlichem Schaden ist
unzulässig. Private Unternehmen müssen die journalistische Freiheit der
Medien achten. Sie dürfen weder Druck auf journalistische Inhalte
ausüben, noch versuchen, werbliche Inhalte mit journalistischen Inhalten
zu vermischen.
Art. 7
Staatliche und staatlich beeinflusste Institutionen dürfen den freien
Zugang von Medien und Journalisten zu Informationen nicht behindern. Sie
sind verpflichtet, deren Informationsauftrag zu unterstützen.
Art. 8
Medien und Journalisten haben Anspruch auf ungehinderten Zugang zu allen
Nachrichten und Informationsquellen, auch aus dem Ausland.
Ausländischen Journalisten sind zur Berichterstattung Visa,
Akkreditierungen und andere erforderliche Dokumente ohne Verzögerung
auszustellen.
Art. 9
Der Öffentlichkeit jedes Staates ist freier Zugang zu allen nationalen
wie ausländischen Medien und Informationsquellen zu gewähren.
Art. 10
Der Staat darf den Zugang zum Beruf des Journalisten nicht beschränken.